KLVrent-Mietbedingungen
1. Allgemeines

Grundlage eines allfälligen Mietvertrages sind ausschließlich die im Anbot aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. Kraftstoffkosten, Öl und sonstige Schmierstoffe gehen zu Lasten des Mieters, soweit diese für den ordnungsgemäßen Betrieb nachzufüllen sind. Gleiches gilt für den ordnungsgemäßen Betrieb der Beleuchtungseinrichtungen. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten an einen Drillen zu übertragen. Der Mieter erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass nach Bekanntgabe der Übertragung des Mietverhältnisses auf den Drillen, Mietzahlungen ausschließlich an diesen zu leisten sind.

2. Versicherung

Das Mietobjekt ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu den einzelvertraglich vereinbarten Konditionen versichert (siehe Anbot). Ladung und austauschbare Ladungskörper sind nicht mitversichert. Bei mehr als zwei Schäden pro Jahr ist der Vermieter berechtigt, die in dem Mietvertrag enthaltene Versicherung mit Monatsfrist zu kündigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich eine Deckungskarte und einen Sicherungsschein über den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz auszuhändigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Im Fall der Eigenversicherung reduziert sich der Mietzins in Höhe der ersparten KLV-Versicherungsprämie.

3. Auslandsfahrten

Fahrten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft müssen vor Antritt der Fahrt oder schon bei Abschluß des Mietvertrages ausdrücklich dem Vennieter gemeldet und genehmigt werden. Grundsätzlich gilt ein Verbot für Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete, die Staaten der ehemaligen UDSSR und den asiatischen Teil der Türkei. Bei Verletzung dieser Pflicht durch den Mieter haftet der Mieter für sämtlichen sich hieraus ergebenden Schaden, insbesondere auch für Mietausfall. Bei einer Grenzüberschreitung hat der Mieter die gültigen Devisen-, Zoll- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und ist für deren Einhaltung verantwortlich.

4. Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten, sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste bei einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Die Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vennieters. Der Mieter ist nicht berechtigt, gewerbliche Personenbeförderung mit dem Kraftfahrzeug durchzuführen. Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetz zu halten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Mietobjekt zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen. Der Mieter hat das Mietobjekt sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vennieter vollen Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes zuzüglich Mietausfall zu leisten. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Der Vermieter ist berechtigt während der Mietzeit die Fahrzeuge gegen gleichwertige Fahrzeuge auszutauschen. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so wird der Mieter hiermit ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Der Mieter muss sich von der Fahrtüchtigkeit und der Gültigkeit der jeweiligen Lenkerberechtigung des Fahrers überzeugen. Das Fahrzeug darf nicht unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss oder bei Übermüdung geführt werden. Das Verhalten und Handel des jeweiligen Führers wird dem Mieter wie eigenes zugerechnet. Eine Belastung des Kraftfahrzeuges über das gesetzliche Maß hinaus ist unzulässig. Verstößt der Mieter bzw. Mitmieter (Fahrer) gegen die Bestimmungen der Ziffer 4, so haben sie dem Vermieter vollen Schadenersatz insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 9 zu leisten, wobei für diesen Fall auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehen Haftungsbefreiung des Mieters bzw. Mitmieters unwirksam wird.

5. Mietdauer und Rückgabe

Der Mietvertrag kann nur in beiderseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgehoben werden. In der Rücknahme des Mietobjektes liegt keine Einwilligung in eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in dem von ihm übernommenen, mangelfreien und gereinigten Zustand am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten bei der Station des Vennieters zurückzugeben, an der ihm das Mietobjekt übergeben wurde. Stellt der Mieter das Mietobjekt außerhalb der Geschäftszeiten zurück, so endet das Mietverhältnis frühestens am nächstfolgenden Werktag mit der Erstellung eines vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokolls. Die Beweislast, daß Schäden nach Rückstellung, aber vor Erstellung eines Protokolls eingetreten sind, liegt beim Mieter. Wird das Mietobjekt bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat nicht am Tag des Mietvertragsendes dem Vermieter zurückgebracht, verlängert sich der Mietvertrag um einen weiteren Monat, sofern der Vermieter dem nicht widerspricht. Eine Verletzung der Rückgabeverpflichtung zieht strafrechtliche Folgen nach sich. Der Vermieter ist berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen Bestimmungen dieses Vertrages das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Mieter kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

6. Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis ist monatlich im voraus rein netto ohne jeden Abzug bar zur Zahlung an den Vermieter fällig. Erhöht sich die Kfz-Steuer, ist der Vermieter berechtigt, den Mietpreis entsprechend anzupassen. Bei Rücklastschrift mangels Deckung bzw. wegen Widerspruch wird ein Kostenbeitrag von € 25.- + MwSt. pauschal berechnet.

Wird der Mietvertrag wegen Zahlungsverzug gekündigt oder vorzeitig im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst, steht dem Vermieter für die nicht zum Tragen gekommene Restmietzeit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % der vertraglich vereinbarten Miete zu. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Die vereinbarte Kaution wird nicht verzinst und ist bei Übergabe des Mietobjektes im voraus bar oder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche Bürgschaft einer österreichischen Bank zu Gunsten des Vennieters zu erbringen. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem abgeschlossenen Mietvertrag tritt der Kunde (alternativ: der Unterfertigende) hiermit an die KLV-rent Nutzfahrzeuge Ges.m.b.H sämtliche Forderungen gegenüber Dritte ab, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietobjektes für den Dritten entstehen.

7. Reparaturen

Zur Durchführung von Reparaturen, die während der Mietzeit zur Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietobjektes notwendig werden, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einem Kostenbetrag von·netto € 100.- beauftragen. Wir dieser Betrag überschritten, ist der Mieter vor Durchführung der Reparatur verpflichtet, die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter stellt den Mieter von den Reparaturkosten frei, soweit der Mieter zur Erteilung eines Reparaturauftrages berechtigt war und der Mieter nicht gern. Ziffer 9 für den Schaden haftet. Für Ausfalltage, soweit Sie nicht auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Vermieter nicht.

8. Verhalten bei Unfällen und Schäden

Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Mietobjektes ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter außerdem verpflichtet - zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadensursache die Polizei zuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen; - dem Vermieter unverzüglich den sorgfältig und vollständig ausgefüllten Euro-Unfallbericht (einschließlich Unfallskizze) einzureichen; - das Mietobjekt nur dann stehenzulassen, wenn für ausrei-chende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Bei Schäden im In- u. Ausland ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt zur Vermietstation in Wallern zurückzubringen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Selbstverursachte Reifenschäden und -platzer gehen zu Lasten des Mieters (Abrechnung erfolgt nach Rest-mm-Tiefe). Verstößt der Mieter gegen obenstehende ihm obliegende Sorgfaltspflicht, haftet der Mieter in dem Fall dem Vermieter für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht.

9. Haftung des Mieters

Für Unfallschäden am Mietobjekt, welche im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung versichert sind, ist die Haftung des Mieters pro Schadensfall auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, das heißt, der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für Schäden, welche

- der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
- die auf Alkohol- und Drogeneinfluß, Übermüdung und/oder Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkungen zurückzuführen sind;
- unter schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 8 (Verhalten bei Unfällen und Schäden) entstanden sind oder wenn der Fahrzeugführer Unfallflucht begeht, es sei den, daß hierdurch die Schadensfeststellung und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht beeinträchtigt oder erschwert werden;
- von der Teil-Nollkaskoversicherung nicht übernommen werden;
- für Schäden am Mietobjekt, die durch das Ladegut oder durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe entstehen.

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden am Mietobjekt und seiner Ausrüstung für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muß, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Auch bei fremdverschuldeten Unfällen ist der Vermieter berechtigt, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dem Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung zu stellen. Bei erfolgtem Regreß durch den Kaskoversicherer bzw. Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt die entsprechende Rückerstattung der Selbstbeteiligung.

10. Autobahnmautgesetz

Der Mieter ist verpflichtet, sich über die jeweiligen nationalen Mautgesetze zu informieren und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Bei Verstößen gegen Mautgesetze verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter bzw. die KLV-rent Service GmbH von Schadenersatzansprüchen, Geldbußen usw. freizustellen.

Der Mieter haftet für die Zahlung und Abbuchung aller durch den Gebrauch des Mietobjekts anfallenden Mautgebühren.

Bei Fahrzeugen, die seitens des Vermieters nicht mit Mauterfassungsgeräten ausgestattet sind, ist der Mieter für die Registrierung und Entregistrierung verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, die Fahrzeuge entregistriert und ohne Mauterfassungsgeräte an den Vermieter zurückzugeben. Vorsorglich bevollmächtigt der Mieter den Vermieter bzw. die KLV-rent Service GmbH, bei Fahrzeugrückgabe oder Vertragsaufhebung die Entregistrierung für den Mieter vorzunehmen.

Bei Fahrzeugen, die durch den Vermieter bzw. die KLV-rent Service GmbH mit Mauterfassungsgeräten (OBU) ausgestattet sind, erfolgt die Abrechnung der streckenbezogenen Mautgebühren über die KLV-rent Service GmbH. Der Mieter ist zu täglichen/monatlichen Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Mautgebühren an die KLV-rent Service GmbH verpflichtet. Die Vorauszahlung errechnet sich aus dem Mauttarif x voraussichtlich gefahrener Mautkilometer x Mietdauer. Bei einer Änderung des Tarifs ist der Vermieter bzw. die KLV-rent Service GmbH berechtigt, die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen. Der Vermieter bzw. die KLV-rent Service GmbH ist berechtigt, die Anpassung monatlich durchzuführen. Die Vorauszahlungen werden spätestens alle drei Monate abgerechnet. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Mieter mit der KLV-rent Service GmbH eine Service- und Zahlungsvereinbarung abzuschließen. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Mautgebühren (auch Vorauszahlungen) in Verzug, ist die KLV-rent Service GmbH berechtigt, das Mauterfassungsgerät (OBU) zu sperren. Gleiches gilt, wenn mit dem Mieter und der KLV-rent Service GmbH eine Service- und Zahlungsvereinbarung nicht zustande kommt. Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Ausfall, nicht ordungsgemäßer Funktion des Mauterfassungsgerätes (OBU) usw. sind, soweit nicht Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, sowohl gegenüber dem Vermieter als auch der KLV-rent Service GmbH ausgeschlossen.

11. Beweislastregelung

Die Beweislast dafür, daß dem Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Mietobjekt trifft, trägt der Mieter.

12. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters und seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für Sach- und Vermögensschäden, mit Ausnahme solcher wegen Leistungsverzuges oder Nichterfüllung, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht der Schaden durch die für das Mietobjekt abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversichening gedeckt ist. Der Vermieter ist zur Verwahrung von Gegenständen, die der Mieter bei Rückgabe im Mietobjekt zurückläßt, nicht verpflichtet.

13. Schriftform

Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der Bestimmungen im übrigen nicht. Nebenabreden und besondere Vereinbarungen bedürften der Schriftform.

14. Erfüllungsort/ Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wallern. Gerichtsstand ist Traun. Sicherheiten aus diesem Vertrag gelten auch zur Besicherung anderer mit dem selben Mieter abgeschlossenen bzw. abzu-schließende Rechtsgeschäfte. Für die Verträge gilt österreichisches Recht.